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Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln


Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen:

1. Tabakwaren (Mindestalter: 17)

2. Alkoholhaltige Getränke (Mindestalter: 17)

3. Kaffee (Mindestalter: 15)

4. Parfüms und Eau de Toilette:

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5. Arzneimittel

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6. andere Waren

Kraftstoff, der sich in dem vom Hersteller serienmäßig eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann ebenfalls einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit dem Pkw bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte Kraftstoff darf aber nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde.

Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.

Beispiel:

Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in der Schweiz nach Deutschland zurück. Bei seiner Wiedereinreise führt er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit. Er parkt sein Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und kehrt zu Fuß zum nächsten Einkaufsmarkt in die Schweiz zurück. Mit seinen neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland ein.
Für diese Einkäufe muss er Einfuhrabgaben entrichten, da er die Reisefreimengen nicht noch ein zweites Mal auf seiner Rückreise in Anspruch nehmen darf.

Besonderheiten zu den Wertgrenzen

Beispiel:

Ein Ehepaar reist aus der Schweiz ein, wo es 4 antike Stühle gekauft hat. Jeder Stuhl kostet 80 EUR. Beide können innerhalb der Wertgrenze von 175 EUR jeweils 2 Stühle (160 EUR) abgabenfrei einführen. Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus der Schweiz ein, wo es sich einen alten, restaurierten Bauernschrank im Wert von 320 EUR gekauft hat. Da der Schrank jedoch nicht teilbar ist, kann auch sein Wert nicht aufgeteilt werden. Demnach ist der Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen. Sein Wert in Höhe von 320 EUR übersteigt die Freigrenze von 175 EUR. Somit fallen für den Schrank Einfuhrabgaben an.

Hier gibt es noch mehr zu Reisefreimengen innerhalb der EU und Reisefreimengen außerhalb der EU.
Quelle und weitere Informationen: www.zoll.de - © Bundesministerium der Finanzen - Stand: 08.03.2007


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